EnEV 2009 – allgemein
Mit der ab dem 1. Oktober 2009 geltenden Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) leitete die Bundesregierung einen weiteren wichtigen Schritt zur Umsetzung ihrer umweltpolitischen Ziele ein.
Es ist politischer Wille, die CO2-Emissionen in Deutschland bis zum Jahr 2020 gegenüber 1990 um 40 Prozent zu verringern. Bekanntlich liegt das größte Potenzial zur Energie-und Kohlendioxid-Einsparung in der Verringerung des Heizwärmebedarfs für Gebäude.
Ökologische Gebäudemodernisierung ist daher für 17 Mio. Wohngebäude und
weitere 6 Mio. Verwaltungs-, Gewerbe- und Kulturbauten angesagt!
Zu den Verschärfungen des Anforderungsniveaus der EnEV 2009 zählen auch einschneidende Veränderungen bei Fenstern, der transparenten Fassade und der Verglasung [Anlage 1, Tabelle 1; Anlage 2, Tabelle 1 und Anlage 3, Tabelle 1]. Die Nachfrage nach höherwertigen Fenstern mit Wärmedämmglas wird demzufolge weiter zunehmen.
EnEV 2009 – regelt u.a.
- Energetische Mindestanforderungen für Neubauten
[§3 Wohngebäude / WG, §4 Nichtwohngebäude /NWG]
- Energetische Mindestanforderungen für Modernisierung,
Umbau, Ausbau und Erweiterung
bestehender Gebäude [§9 Gebäudebestand]
- Energieausweise für Gebäude (Bestand und Neubau)
- Ordnungswidrigkeiten
EnEV 2009 - neu
1. Die primärenergetische Anforderung (Gesamtenergieeffizienz) wird beim Neubau und Gebäudebestand um ca. 30 Prozent verschärft.
2. Die energetischen Einzelanforderungen an Außenbauteile bei wesentlichen Veränderungen im Gebäudebestand erschärfen sich ebenfalls.
3. Das Referenzgebäudeverfahren ist nun mehr auch für Wohngebäude anzuwenden. Die bisherigen Anforderungen in Abhängigkeit vom A/V-Verhältnis (Oberfläche/Volumen) entfallen.
4. Es wird ein neues Bilanzierungsverfahren (DIN V 18599) für Wohngebäude alternativ zu den bestehenden Verfahren nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 eingeführt. Das bisherige „vereinfachte Berechnungsverfahren für Wohngebäude” (Periodenbilanzierung) entfällt.
5. Der einzuhaltende Höchstwert des spezifischen Transmissionswärmeverlustes H´T wird bei Wohngebäuden nicht mehr in Abhängigkeit des A/V - Verhältnisses ermittelt. Er bezieht sich nunmehr auf die Einbindung des Gebäudes und teilweise auf die Größe. So haben kleine freistehende Einfamilienhäuser demnach einen niedrigeren H´T einzuhalten.
6. In gewissem Umfang sind die Nachrüstverpflichtungen [§ 10] bei Anlagen (z.B. alte Heizkessel) und Gebäuden (z.B. Wärmedämmung oberster begehbarer Geschossdecke)ausgeweitet worden.
7. Vorgesehen ist zukünftig die stufenweise Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen ab 1.1.2020 [§ 10a].
8. Zur Verbesserung des Vollzugs der Verordnung wird die sogenannte Unternehmererklärung verlangt [§ 26a]. Damit ist seitens des jeweiligen Unternehmers gegenüber dem Eigentümer nachzuweisen, dass die EnEV bei der anlagentechnischen oder baulichen Modernisierung von
Bestandsgebäuden (z. B. im Hinblick auf die U-Werte) eingehalten wurde.
9. Seit 1.1.2009 ist das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) bei der Errichtung von Neubauten begleitend zur EnEV anzuwenden. Damit soll der Anteil des Stromverbrauchs aus regenerativer Energie erhöht werden.
10. Die Qualifikationsanforderungen an Aussteller von Energieausweisen wurden angepasst, z. B. §21. Im wesentlichem bleiben die Ausführungen zum Energieausweis gem. EnEV 2007 unverändert.
Unsere Energiesparfenster erfüllen die Anforderungen der EnEv.